Der Anlagespiegel

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Der Anlagespiegel

Die gesetzliche Grundlage des Anlagespiegels bildet der § 268 Abs. 2 HGB. Hiernach müssen alle  Kapitalgesellschaften entweder in der Bilanz oder im Anhang die Entwicklung des Anlagevermögens für jeden einzelnen Vermögensposten aufstellen. Diese Darstellung erfolgt über den Anlagespiegel, der auch Anlagengitter genannt wird.

 

Durch das Bilanzrichtliniengesetz wird für das deutsche Bilanzrecht die Bruttomethode vorgeschrieben. Ausgangsbasis sind also immer die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dabei sind die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen eines jeden Wirtschaftsjahrs in ihrer vollen Höhe separat auszuweisen. In der Anlagenbuchhaltung wird die Bruttomethode angewendet.

 

 

Das Neunspaltenschema des Anlagespiegels

 

Der Bruttoanlagespiegel ist nach einem Neunspaltenschema aufgebaut. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die einzelnen Spalten des Anlagespiegels, da die Anlagenbuchhaltung auf diesem Prinzip basiert und somit Vorgänge für Sie leichter nachzuvollziehen sind.

 

 

1. Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK)

 

Zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für jeden Vermögensgegenstand wie folgt zu ermitteln:

 

Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu Beginn des vorangegangenen Geschäftsjahres

+   Zugänge des vorangegangenen Geschäftsjahres

-   Abgänge des vorangegangenen Geschäftsjahres zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten

+- Umbuchungen

 

 

2. Zugänge

 

Ausgewiesen werden hier die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die während des laufenden Geschäftsjahres angeschafft oder hergestellt worden sind.

 

 

3. Abgänge

 

Hier werden die ausgeschiedenen Güter des Anlagevermögens aufgeführt. Ausgewiesen werden diese Abgänge mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht mit dem Restbuchwert (Bruttomethode).

 

 

4. Umbuchungen

 

Hier werden formelle Umschreibungen von einem Bilanzposten auf einen anderen Bilanzposten ausgewiesen.

 

 

5. Zuschreibungen

 

Hierbei handelt es sich, wie bei den Abschreibungen, um wertmäßige Veränderungen der Bilanzposten. Die Zuschreibungen beziehen sich auf die Wertaufholungsgebote des § 280 Handelsgesetzbuch. Die Zuschreibungen des abgelaufenen Geschäftsjahres werden in der Eröffnungsbilanz des kommenden Geschäftsjahres mit den kumulierten Abschreibungen saldiert.

 

 

6. Kumulierte Abschreibungen

 

In dieser Spalte werden alle planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen sowie die Zuschreibungen lt. Vorjahresbilanz aufgeführt. Weiterhin werden die Abschreibungen auf Anlagenabgänge berücksichtigt. Im einzelnen werden die kumulierten Abschreibungen wie folgt ermittelt:

 

Kumulierte Abschreibungen gemäß Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres

-        Zuschreibungen laut Bilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres

+        Abschreibungen des Geschäftsjahres

-        auf die Abgänge des Geschäftsjahres entfallende kumulierte Abschreibungen

 

 

7. Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres

 

Hier werden lediglich die Abschreibungen des laufenden Geschäftsjahres erfasst, welche nach den Grundsätzen der Bewertung bei den einzelnen Vermögensgegenständen vorzunehmen sind.

 

 

8. Buchwert Wirtschaftsjahr-Ende

 

Die hier ausgewiesenen Werte gelten für Anlagegüter, die am Ende des Geschäftsjahres noch zum Betriebsvermögen zählen. Die Summe der Restbuchwerte der einzelnen Anlagegüter - aufgeteilt nach sachlicher Zugehörigkeit (Sachkonten) - ergeben somit die jeweiligen Salden der Anlagekonten der Finanzbuchhaltung.

 

 

9. Buchwert Vorjahr

 

Diese Spalte dient zur Information und zu Abstimm- und Vergleichszwecken.